Battle of Forms AGB Kollision
SkillAI & modelsFür Battle of Forms AGB Kollision: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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Fachkern: Battle of Forms AGB Kollision
- Klauselproblem (Battle of Forms AGB Kollision): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Prüfpfad
- Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
- Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
- Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
- Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
- Spezialfokus Battle of Forms (B2B - § 310 Abs. 1 BGB, §§ 154, 155 BGB):
- Grundregel (deutsches Recht): Bei Kollision verdrängen sich die AGB der Vertragspartner gegenseitig in den kollidierenden Punkten ("Restgültigkeitslehre" / "Knock-out-Rule" - BGH, ständige Rechtsprechung). An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht.
- Abweichende Theorie ("Last-Shot"): In einigen ausländischen Rechtsordnungen gilt: Die zuletzt versandten AGB sind maßgeblich. In Deutschland gilt diese Regel grundsätzlich nicht; Ausnahme nur, wenn die zuletzt versandten AGB ausdrücklich akzeptiert wurden.
- CISG (UN-Kaufrecht): Bei internationalen Warenkäufen gilt - nach h.M. - ebenfalls die Knock-out-Rule (Art. 19 CISG); in der älteren Rechtsprechung teilweise Mirror-Image-Rule.
- Abwehrklauseln ("AGB des Vertragspartners gelten nicht"): Treffen abwehrende und entgegenstehende AGB aufeinander, verdrängen sich beide. Eine Abwehrklausel hindert nicht die Verdrängung eigener Klauseln durch entgegenstehende AGB des Kunden.
- Konkrete Strategie:
- Individuelle Verhandlung dokumentieren zu allen wesentlichen Punkten (Haftung, Mängelrechte, Zahlung, Eigentumsvorbehalt). § 305b BGB: Individualabrede > AGB.
- Auftragsbestätigung mit ausdrücklicher Bezugnahme auf eigene AGB; Auftraggeber darf nicht widersprechen.
- Bei Schweigen: Kein Last-Shot, aber Annahme ggf. nach kaufmännischem Bestätigungsschreiben (B2B).
- Praxis-Tipp: Kritische Klauseln (Haftung, Gerichtsstand, Rechtswahl) im Verhandlungsprotokoll individualvertraglich vereinbaren - überspielt jede AGB-Kollision.
- Rechtsfolge: Knock-out: dispositives Recht gilt für die kollidierenden Bereiche; übrige AGB-Bestandteile bleiben jeweils wirksam, soweit sie sich nicht widersprechen.
- Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Praktische Faustregel
Wenn beide Seiten die "letzte Bestellbestätigung" für ihre AGB beanspruchen: Im deutschen Recht gilt für die strittigen Punkte das Gesetz. Wer Klarheit will, muss ausdrücklich verhandeln und das schriftlich festhalten (§ 305b BGB).
Aktuelle BGH-Linie zur AGB-Kollision
Grundregel
- Bei Kollision sich widersprechender AGB beider Parteien: Vertrag kommt nur insoweit zustande, als die AGB uebereinstimmen ("Restgueltigkeitstheorie").
- Bei abweichenden Klauseln gilt das dispositive Recht (BGB / HGB).
- BGH, Urteil vom 26.09.1973 - VIII ZR 106/72, BGHZ 61, 282: Die widerspruchslose Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung ist grundsätzlich noch keine Annahme; Durchführung und erkennbare Abschlussabsicht sind gesondert zu würdigen.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 09.01.2002 - VIII ZR 304/00: Bei kollidierenden AGB im CISG-Vertrag werden nach der Restgültigkeitstheorie nur die übereinstimmenden Regelungen Vertragsbestandteil; im Übrigen gilt das dispositive Recht. Vor einer Übertragung auf rein deutsches Recht das Vertragsstatut bestimmen.
- BGH-Linie zur Auftragsbestaetigung mit abweichenden AGB.
- Internationales: bei UN-Kaufrecht (CISG) Art. 19 CISG Mirror-Image-Rule mit Modifikationen.
Abwehrklauseln
- Abwehrklauseln ("Es gelten ausschließlich unsere AGB") sind im B2B grundsätzlich wirksam, aber bei Kollision wirkt die Restgueltigkeitstheorie weiter.
Praxiskonsequenzen
- Auftragsbestaetigung mit eigenen AGB sollte ausdruecklich auf bisherige Kommunikation Bezug nehmen, um Rechtsklarheit über Vertragsinhalt zu schaffen.
- Spaetere Erfuellungshandlungen werden im Zweifel als konkludentes Einverstaendnis gewertet, aber nur für Kernpunkte.
Prüfraster
- Welche AGB-Set lagen wann vor?
- Abwehrklauseln vorhanden?
- Welche Klauseln widersprechen sich konkret?
- Welche dispositive Norm greift bei Kollision?
- Internationales Geschäft? — CISG-Prüfung.
Quellenanker
Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.
Signals
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- Last commit
- Sep 2026
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- github.com/klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht